Neben der erstmaligen Auseinandersetzung1 mit der Frage, ob Erklärungen nach Art 55 SDÜ2 auch nach Inkrafttreten der GRC3 noch Gültigkeit haben, befasst sich der EuGH in der gegenständlichen Entscheidung mit der Prüfung der Identität der Tat im Verhältnis von Organisationsdelikt und einzelnen (Betrugs-)Tathandlungen bei grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität. Daran anschließend wird im gegenständlichen Beitrag untersucht, ob auch Verfolgungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat wegen Betrugshandlungen zum Nachteil jener Opfer, die – aufgrund fehlender internationaler Gerichtsbarkeit – nicht Gegenstand der ersten Verurteilung waren, nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH als unter das Verbot der Doppelverfolgung fallend, jedoch nach Art 52 Abs 1 GRC gerechtfertigt beurteilt werden können.