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Strafverschärfungen bei Kinderpornographie, Cyberkriminalität und Geheimnisschutzdelikten – zwei Ministerialentwürfe

Aktuelle Gesetzesvorhabenao. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJSt 2023, 177 Heft 3 v. 28.6.2023

Es liegen zwei Ministerialentwürfe vor, die letztlich ausschließlich auf eine Verschärfung bestehender Strafnormen hinauslaufen. In Reaktion auf einen prominenten Strafrechtsfall – dieser Bezug wird in den Materialien (wohl aus Datenschutzgründen) verschwiegen – wird aus der „Pornographischen Darstellung Minderjähriger“ nun „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“. Abgesehen von dieser wenig griffigen (und letztlich unpassenden) Änderung in der Begrifflichkeit werden die Strafdrohungen in § 207a StGB auch durch neue Qualifikationen verschärft. Darüber hinaus wird das Tätigkeitsverbot in § 220b StGB erneut erweitert. Der Inhalt dieses Ministerialentwurfs11258/ME 27. GP . Die Begutachtungsfrist lief bis 12.5.2023. Es wurden 27 Stellungnahmen abgegeben; im Zeitpunkt der Abgabe des Manuskripts waren es 4. soll mit 1.10.2023 in Kraft treten. Der zweite Ministerialentwurf22253/ME 27. GP . Die Begutachtungsfrist lief bis 19.4.2023. Es wurden 24 Stellungnahmen abgegeben. hat bei den Bestimmungen, die die Cyberkriminalität und den Geheimnisschutz erfassen, weitgehend nur die Änderung der Strafdrohungen und die Abänderung einzelner Tatbestände von Privatanklage- zu Ermächtigungsdelikten zum Gegenstand. Zum Teil werden die Strafdrohungen in diesem Bereich vervierfacht! Geplant ist diesbezüglich ein In-Kraft-Treten mit 1.6.2023. Bei den finanziellen Auswirkungen werden auch bei diesen Ministerialentwürfen33Dasselbe traf auf den Ministerialentwurf eines Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2023, 244/ME 27. GP , zu. Bei den Sexualdelikten ist aber jedenfalls mit vermehrter Haft zu rechnen. jene des Strafvollzugs nicht berücksichtigt; offenbar meint man, dass gerade im Sexualstrafrecht zu erwartende, zusätzliche Hafttage keine Kosten verursachen.

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