Es liegen zwei Ministerialentwürfe vor, die letztlich ausschließlich auf eine Verschärfung bestehender Strafnormen hinauslaufen. In Reaktion auf einen prominenten Strafrechtsfall – dieser Bezug wird in den Materialien (wohl aus Datenschutzgründen) verschwiegen – wird aus der „Pornographischen Darstellung Minderjähriger“ nun „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“. Abgesehen von dieser wenig griffigen (und letztlich unpassenden) Änderung in der Begrifflichkeit werden die Strafdrohungen in § 207a StGB auch durch neue Qualifikationen verschärft. Darüber hinaus wird das Tätigkeitsverbot in § 220b StGB erneut erweitert. Der Inhalt dieses Ministerialentwurfs1 soll mit 1.10.2023 in Kraft treten. Der zweite Ministerialentwurf2 hat bei den Bestimmungen, die die Cyberkriminalität und den Geheimnisschutz erfassen, weitgehend nur die Änderung der Strafdrohungen und die Abänderung einzelner Tatbestände von Privatanklage- zu Ermächtigungsdelikten zum Gegenstand. Zum Teil werden die Strafdrohungen in diesem Bereich vervierfacht! Geplant ist diesbezüglich ein In-Kraft-Treten mit 1.6.2023. Bei den finanziellen Auswirkungen werden auch bei diesen Ministerialentwürfen3 jene des Strafvollzugs nicht berücksichtigt; offenbar meint man, dass gerade im Sexualstrafrecht zu erwartende, zusätzliche Hafttage keine Kosten verursachen.