§ 28a Abs 1 3. und 5. Fall SMG, § 28a Abs 4 Z 3 SMG
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Wenn sich der Vorsatz des Angeklagten bei der Erzeugung von Suchtgift nicht auf die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt bezieht, sind die Tathandlungen nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft, sodass jedes Erzeugen eine selbständige Tat darstellt.