Der Beitrag stellt einerseits ausdrückliche Vorgaben an Verjährungsbestimmungen im Sekundärrecht dar; andererseits zeichnet er die Rechtsprechung des EuGH nach, der aus sehr allgemein gehaltenen Sanktionsbestimmungen unter Anwendung unionsrechtlicher Grundsätze, vor allem des Grundsatzes der Effektivität, deutliche Anforderungen an Verjährungsbestimmungen entwickelt hat, die ein nationaler Gesetzgeber wie auch die Rechtsanwender binden.