OGH, 27.09.2022, 11 Os 90/22b
Eine in der Praxis manchmal übersehene Regelung zeigt der OGH hier auf:
„[3] Zutreffend bemängelt die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall), dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten hat, indem es zwar davon ausging, die Strafe nach § 142 Abs 1 StGB zu bestimmen, dabei aber auch davon, dass „für derartige Verbrechen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren (hier: § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 Z 2 lit a JGG: bis zu fünfzehn Jahren)“ vorgesehen sei (US 13).