OGH, 27.09.2022, 11 Os 79/22k
Soweit hier relevant hält der OGH in dieser Entscheidung fest:
„[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet unter Kritik am Unterbleiben der Führung eines Eidbuchs beim Landesgericht für Strafsachen Graz (§ 240a Abs 3 zweiter Satzteil StPO; § 5 Abs 3 Geo) Nichtigkeit zufolge „Verletzung des § 240a Abs 3 StPO“ ein, weil „die Verteidigung nicht überprüfen kann, ob eine Beeidigung tatsächlich im Jahr 2021 stattgefunden hat“. Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO allerdings nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst