OGH, 18.08.2022, 12 Os 62/22t
Zu dem in der Praxis nur selten vorkommenden Tatbestand des § 225a StGB enthält diese Entscheidung interessante Ausführungen:
„Im Strafverfahren gegen Mag. * H* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 St 160/21k der Staatsanwaltschaft Graz, verletzt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2021 über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens § 190 Z 1 StPO sowie §§ 12 und 225a StGB.