1. Sind die Art 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie Art 18 Abs 1 und Art 21 Abs 1 AEUV dahin auszulegen, dass sie auf einen Auslieferungsantrag eines Drittstaats anwendbar sind, der nach dem Ende des im Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums in Bezug auf einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der während und nach dem Ende des Austrittsabkommens [gemeint wohl: während und nach Ende des Übergangszeitraums] in einem Mitgliedstaat ansässig war, wegen Handlungen, die vor und während der Geltung des Austrittsabkommens begangen wurden, gestellt wird?