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Geld- und Freiheitsstrafe nach § 21 Abs 1 vierter Satz FinStrG

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/5JSt 2023, 66 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 21 Abs 2 FinStrG, § 33 Abs 5 FinStrG, § 39 Abs 3 FinStrG, § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Seite 66


Bei Schuldsprüchen sowohl nach § 39 FinStrG (hier iVm § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG) als auch nach § 33 FinStrG ist aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 2 vierter Satz FinStrG neben der Freiheitsstrafe (§ 39 Abs 3 FinStrG) eine Geldstrafe (§ 33 Abs 5 FinStrG) zu verhängen.

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