§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG, § 17 AVG
Eine Beschwerde nach dem StVG (§§ 120 f) setzt keinen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. (1)
Nach dem StVG besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Akteneinsicht, und dieses erstreckt sich auf alle die Sache der Partei betreffenden Akten und Aktenbestandteile. Folglich steht nur in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht und in weiterer Folge auf die Herstellung von Kopien zu. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erstellung von Kopien von Auszügen aus dem Post- und/oder Fristenbuch ist weder aus dem AVG noch aus dem StVG ableitbar. (2)