§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Eine Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis ist auch nach Entlassung relevant, weil Ordnungsstrafen erst nach fünf Jahren verjähren und in einem späteren Haftblock nachteilige Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben können.