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Ordnungsstrafverfahren – Rechtsschutzbedürfnis nach Entlassung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2023/11JSt 2023, 62 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG

Eine Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis ist auch nach Entlassung relevant, weil Ordnungsstrafen erst nach fünf Jahren verjähren und in einem späteren Haftblock nachteilige Auswirkungen auf die Vollzugsgestaltung haben können.

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