§ 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 28a Abs 1 SMG, § 28b SMG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die bloße Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes über den Reinheitsgehalt von neun sichergestellten Kugeln Kokain (Besitz von Suchtgift) liefert allein keine zureichende Begründung für die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren überlassenen Kokains.