§ 15 StGB, § 146 StGB, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, § 147 Abs 1 Z 3 StGB, § 281 Abs 1 StPO
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet.1