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Eventualfrage, Konkurrenz von § 84 Abs 4 StGB und §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2023/4JSt 2023, 50 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 83 Abs 1 StGB, § 84 Abs 4 StGB, § 84 Abs 5 Z 1 StGB

Eventualfragen sind immer dann zu stellen, wenn sie durch erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse indiziert sind. Der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die Fragestellung muss den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen.

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