§ 83 Abs 1 StGB, § 84 Abs 4 StGB, § 84 Abs 5 Z 1 StGB
Eventualfragen sind immer dann zu stellen, wenn sie durch erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse indiziert sind. Der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die Fragestellung muss den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen.