§ 238 Abs 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Dass Angeklagte oder Zeugen während ihrer Vernehmungen generell keine (im Zuge der 2020 aufgetretenen COVID-19-Pandemie sogar durch Verordnung vorgeschriebene) Mund- und Nasenschutzmaske tragen dürfen, weil sonst die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht beurteilt werden könne, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.