§ 92 Abs 3 StVG
Das Verschulden, nicht über ausreichende Mittel für die Postgebühren zu verfügen, kann mit jeder Schuldform begründet werden; es liegt bereits vor, wenn der Strafgefangene leichtfertig über seine Gelder anderweitig verfügt hat.
§ 92 Abs 3 StVG
Das Verschulden, nicht über ausreichende Mittel für die Postgebühren zu verfügen, kann mit jeder Schuldform begründet werden; es liegt bereits vor, wenn der Strafgefangene leichtfertig über seine Gelder anderweitig verfügt hat.