§ 156c Abs 1 Z 4 StVG
Die nicht geständige Verantwortung zur abgeurteilten Tat, wie zum Beispiel „leugnendes Verhalten“ oder „fehlende Schuldeinsicht“ allein genügt – mit Blick auf das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung – nicht für die Annahme einer mangelnden Kooperation bzw Paktfähigkeit.