§ 28a Abs 1 SMG, § 126 Abs 1 StPO
Im Fall der Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung besteht die Beweisaufnahme – außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO – in dessen Vernehmung.
§ 28a Abs 1 SMG, § 126 Abs 1 StPO
Im Fall der Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung besteht die Beweisaufnahme – außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO – in dessen Vernehmung.