§ 178 StGB
Nicht anders als die tatsächlich vorliegende Infektion ist auf der Sachverhaltsebene auch die Infektiosität im Tatzeitpunkt als Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der Eignung zu klären. Dabei ist durchaus auf nachträglich gewonnene Beweisergebnisse (etwa ein Sachverständigengutachten) mit Aussagekraft für den Tatzeitpunkt Bedacht zu nehmen.