OGH, 28.06.2022, 14 Os 20/22f
Soweit hier relevant hält der OGH fest:
„[48] Dass die relevante (vgl RIS-Justiz RS0124901) Dauer des gegen die Angeklagten geführten Verfahrens von rund dreieinhalb Jahren – gesamthaft betrachtet – als unverhältnismäßig (vgl § 34 Abs 2 StGB) anzusehen wäre, kann mit Blick auf Umfang und Komplexität der zu klärenden Tatfragen, auch angesichts von Verfahrenserschwernissen infolge der seit März 2020 herrschenden Covid-19-Pandemie, vorliegend nicht gesagt werden.