1. Ist Art 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI1 dahin auszulegen, dass das Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn es beabsichtigt, für die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI2 anzuwenden, verpflichtet ist, das Urteil und die gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI ausgestellte Bescheinigung anzufordern und die Zustimmung des Urteilsstaats nach Art 4 Abs 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI einzuholen?