§ 1 Abs 2 StPO, § 91 Abs 2 StPO
Die Beischaffung eines Gerichtsakts durch die StA zur Einsichtnahme ist anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle iS des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO anzusehen.