§ 31 StGB, § 39 StGB, § 39a StGB, § 40 StGB, § 87 Abs 1 StGB, § 321 StPO, § 338 StPO, § 345 Abs 1 Z 8 StPO, § 432 2. Satz StPO
Die Sanktionsfindung kommt dem (gesamten) Geschworenengericht zu. Hiervon ausgehend ist die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis, soweit sie nicht schon die Subsumtion bestimmt und demnach Gegenstand des Wahrspruchs ist, in den Entscheidungsgründen festzustellen.