Ist Art 3 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art 68 Abs 1 des Strafgesetzbuchs (NK) in Verbindung mit Art 8 Abs 2 NK entgegensteht, die vorsieht, dass das nationale Gericht, dem ein Antrag auf Vollstreckung der mit einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängten Strafe vorliegt, zu diesem Zweck im Zuge der Anordnung der tatsächlichen Vollstreckung die Einzelheiten der Vollstreckung der letzten Strafe abändern kann?