§ 43 Abs 2 StPO, § 485 Abs 1 Z 3 StPO
Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom Oberlandesgericht aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.