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Künftige Änderungen im Finanzstrafgesetz durch den Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022

Wirtschafts- und Finanzstrafrecht AktuellStB Dr. Christian HuberJSt 2022, 362 Heft 4 v. 17.8.2022

Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 202211Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU-Meldepflicht-Gesetz und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022; 202/ME 27. GP ). finden sich einerseits wünschenswerte Klarstellungen für den Verteidiger und andererseits im Bereich des Zollstrafrechts Adaptierungen, die eine deutliche Verfahrensbeschleunigung durch Erhöhung der Wertgrenzen im Bereich des vereinfachten Verfahrens bewirken.

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