Die deutsche Strafprozessordnung sieht in §§ 136 Abs 4 und 58a dStPO die Möglichkeit und in bestimmten Fällen die Pflicht zur audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigten- bzw Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren vor. Ob eine Vernehmung aufgezeichnet wird, liegt weitgehend im Ermessen der Ermittlungspersonen. Standardisierte Regeln dazu, wie eine solche Aufzeichnung vorzunehmen ist, fehlen insgesamt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Chancen und Risiken die virtuelle Vernehmungssituation in Form des Videoprotokolls bereithält und inwieweit die Art und Weise ihrer Vornahme Vor- und Nachteile beeinflusst.