Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist als Verfahrensgrundsatz in § 12 Abs 1 StPO festgeschrieben sowie verfassungsrechtlich in Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 Abs 1 EMRK garantiert. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die verschiedenen einfachgesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit durch gerichtliche Entscheidung im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben geben.1