§ 34 Abs 2 StGB
Wurde eine durch Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2, § 177 Abs 1 StPO) bewirkte Verletzung des Angeklagten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit bereits im Haftbeschwerdeverfahren anerkannt und ausgeglichen, ist eine Strafmilderung zur Beseitigung der Opferstellung im Sinn des Art 34 MRK nicht erforderlich.