§ 39 Abs 2 StGB
§ 39 Abs 2 StGB ist als die Strafbefugnis betreffender Ausnahmesatz zu Abs 1 dieser Bestimmung zu verstehen. Nur bei in der Hauptverhandlung vorgekommenen Hinweisen darauf, dass die dort normierten Voraussetzungen der Rückfallsverjährung vorliegen, sind diesbezügliche klärende Feststellungen zu treffen, weshalb