§ 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 28a Abs 4 Z 3 SMG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die Feststellung, wonach das überlassene Kokain einen „notorischen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 30 %“ aufwies, ist unvollständig begründet, weil die Aussage eines Zeugen, wonach sich das vom Angeklagten überlassene Suchtgift bei einer gemeinsamen Konsumation als „Katastrophe“ erwiesen habe, unerörtert blieb.