OGH, 18.11.2021, 12 Os 123/21m
Dass auch die Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB konkreter Feststellungen bedarf, hält der OGH soweit hier relevant wie folgt fest:
„[8] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 344 StPO) von dem Angeklagten zum Nachteil gereichender materieller Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO.