1. Steht Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1, ausgelegt im Licht von Art 1 Abs 3 dieses Rahmenbeschlusses und Art 7 GRC, einer Regelung wie der italienischen entgegen, wonach es den vollstreckenden Justizbehörden – im Rahmen eines Verfahrens über einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung – absolut und automatisch verwehrt ist, die Übergabe von Drittstaatsangehörigen, die sich im italienischen Hoheitsgebiet aufhalten oder dort wohnen, unabhängig von den Verbindungen, die sie zu diesem Gebiet haben, abzulehnen?