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Keine (unmittelbare oder) analoge Anwendung von § 114 Abs 2 und § 367 StPO auf unkörperliche Vermögenswerte

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2022/1JSt 2022, 188 Heft 2 v. 13.4.2022

§ 114 Abs 2 StPO, § 367 StPO

Rechtssatz der Generalprokuratur, 06.12.2021, Gw 115/21a

§ 114 Abs 2 StPO regelt die Behandlung von sichergestellten und beschlagnahmten (§ 115 Abs 6 StPO; vgl RIS-Justiz RS0130934) Gegenständen bei Wegfall des Grundes für die weitere Verwahrung. Diese Vorschrift bezieht sich – ebenso wie § 114 Abs 1 StPO („Verwahrung sichergestellter Gegenstände“; vgl 14 Os 61/20g) – nicht auf (Geld-) Forderungen. § 367 StPO hat die Rückstellung entzogener körperlicher Sachen (auch bereits im Ermittlungsverfahren; vgl § 367 Abs 2 StPO) zum Gegenstand, wobei nur „in natura“ noch vorhandene Sachen zurückgestellt werden können (Spenling, WK-StPO § 367 Rz 5). Auf unkörperliche Vermögenswerte sind die genannten Bestimmungen hingegen nicht (unmittelbar) anwendbar.

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