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Zum Verwertungsverfahren nach § 115a Abs 1 StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/26JSt 2022, 187 Heft 2 v. 13.4.2022

§ 115a Abs 1 StPO

Das Verwertungsverfahren nach § 115a Abs 1 StPO findet erst dann statt, wenn das gerichtliche – dh aus Anlass eines Verfolgungsbegehrens (§ 443 Abs 1 StPO) oder über besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 445 StPO) eingeleitete „ordentliche“ Verfahren gemäß § 197 StPO abgebrochen wurde.

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