§ 310 Abs 1 StPO
§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.
OGH, 14.07.2021, 13 Os 68/21f
(RS0133673)
§ 310 Abs 1 StPO
§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.
OGH, 14.07.2021, 13 Os 68/21f
(RS0133673)