§ 104a StGB, § 217 Abs 2 StGB
Bei Erfüllung des Tatbestands nach § 217 Abs 2 StGB – welcher regelmäßig den Einsatz der für § 104a Abs 1 (iVm Abs 2) StGB bei erwachsenen Opfern notwendigen unlauteren Mittel umfasst – wird der Grundtatbestand nach § 104a Abs 1 StGB als typische Begleittat konsumiert.