§ 393 Abs 4 StPO, § 395 StPO, § 10 Z 9 RATG, TP 4 II RATG, § 83 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB
Es kann bei der Wahl der korrekten Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch des Privatbeteiligten nur auf jene Straftat abgestellt werden, derentwegen der Angeklagte verurteilt wurde und wegen der letztlich der Zuspruch erfolgte.