Ein zentrales Anliegen der Reform des Verfassungsschutzes war es, die Aufgabenbereiche des polizeilichen Staatsschutzes und des zivilen Inlandsnachrichtendienstes organisatorisch klar zu trennen. Der Vollzug der Strafprozessordnung obliegt nach § 1 Abs 4 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) nunmehr ausschließlich dem Aufgabenbereich Staatsschutz. Beide Aufgabenbereiche bestehen jedoch auch nach der Reform weiterhin unter einem gemeinsamen Dach (Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst) innerhalb des Bundesministeriums für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde. Es stellt sich daher die Frage, ob weiterhin der gesamte Verfassungsschutz Kriminalpolizei iS des § 18 StPO ist.