Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches der sicheren Dokumentation des Verlaufs und Inhaltes, also der Urteilsgrundlage, dient. Vermehrt kommt hierbei eine Ton- und Bildaufnahme zur unterstützenden Protokollführung zur Anwendung. Der vorliegende Beitrag erörtert, inwieweit hier die Aufnahme mithilfe technischer Hilfsmittel (§ 271 StPO) von jener mit technischen Einrichtungen (§ 271a StPO) zu unterscheiden ist und ob eine Ton- und Bildaufnahme die Protokollführung sowie das Hauptverhandlungsprotokoll ersetzen kann.