§ 39 SMG, § 40 Abs 1 SMG, § 6 Abs 1 StVG, § 3 Abs 4 StVG
Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Nur für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor.