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Strafaufschub, Übernahme in den Strafvollzug, nachträgliche bedingte Strafnachsicht

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2022/6JSt 2022, 71 Heft 1 v. 1.3.2022

§ 39 SMG, § 40 Abs 1 SMG, § 6 Abs 1 StVG, § 3 Abs 4 StVG

Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Nur für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor.

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