§ 258 Abs 2 2. Satz iVm 302 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 Z 10a StPO
Das Protokoll über die Beratung und Abstimmung des Geschworenengerichts ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.1
Seite 67
§ 258 Abs 2 2. Satz iVm 302 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 Z 10a StPO
Das Protokoll über die Beratung und Abstimmung des Geschworenengerichts ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.1
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