§ 94 Abs 1 StGB, § 176 Abs 1 StGB
Zwar wird idR eine „größere Zahl von Menschen“ bei etwa zehn Personen angenommen, aber mit Blick auf die Intensität der Gefahr (den Wahrscheinlichkeitsgrad sowie die Schwere der drohenden Verletzung) kann eine niedrigere Zahl für die Annahme einer Gemeingefahr ausreichen.