1. Sind Art 2 Abs 4 und Art 4 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erfüllt ist, in dem um die Übergabe wegen Handlungen ersucht wird, die im Ausstellungsstaat als Verwirklichung des Tatbestands der Verwüstung und Plünderung angesehen wurden, der in Verwüstungs- und Plünderungshandlungen besteht, die den öffentlichen Frieden zu stören vermögen, wenn es im Vollstreckungsstaat die Straftatbestände Diebstahl mit Sachbeschädigung, Zerstörung sowie Sachbeschädigung gibt, die dieses Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens nicht voraussetzen?