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Zum Ausschlussgrund des § 43 Abs 2 StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2021/80JSt 2021, 643 Heft 6 v. 14.12.2021

§ 43 Abs 2 StPO, § 263 Abs 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 1 StPO

Das (bloße) Vorbehalten selbständiger Verfolgung gemäß § 263 Abs 2 StPO stellt den Ausschlussgrund nach § 43 Abs 2 5. Fall StPO (Mitwirkung an der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens) nicht her.

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