§ 43 Abs 2 StPO, § 263 Abs 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 1 StPO
Das (bloße) Vorbehalten selbständiger Verfolgung gemäß § 263 Abs 2 StPO stellt den Ausschlussgrund nach § 43 Abs 2 5. Fall StPO (Mitwirkung an der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens) nicht her.