§ 8 FinStrG, § 33 Abs 1 FinStrG, § 34 FinStrG, § 207 Abs 2 BAO
BFG, 03.05.2021, RV/3100747/2020
(Revision nicht zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Der Beschwerdeführer („Bf“) war ab 5.11.2003 bzw ab 6.4.2006 zu je einem Drittelanteil Miteigentümer zweier bebauter Liegenschaften, welche mit Kaufvertrag vom 6.7.2009 veräußert wurden. In seiner Einkommensteuererklärung für 2009 erklärte der Bf keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gem § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG idF BGBl I 2008/85. Der Steuerberater des Bf ermittelte im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, unter Zugrundelegung der Vorgehensweise bis zur Veranlagung 2007 geltenden Rechtslage, lediglich unter Gegenüberstellung der Anschaffungskosten der Liegenschaften und des Veräußerungserlöses die Spekulationseinkünfte, woraus ein Spekulationsverlust iHv -1.701,89 Euro resultierte. Hierbei wurden die bis dahin angefallenen Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen sowie Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden waren, nicht berücksichtigt. Das Finanzamt erließ am 4.11.2010 den erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für 2009.