§ 1 StVG, § 9 StVG, § 10 StVG
Bei der Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen ist für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) aus allen gerichtlichen Urteilen zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend.
OLG Wien, 29.04.2021, 32 Bs 83/21x