Soll der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte unmittelbar nach Ende der Hauptverhandlung durch das Gericht aus der Haft entlassen werden, weil lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde oder weil die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits verbüßt ist, stellen sich Fragen zur praktischen Umsetzung, insbesondere wenn das Urteil nicht sofort in Rechtskraft erwächst.