§ 156c Abs 2 Z 5 StVG
Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verdacht auf eine während des elektronisch überwachten Hausarrests oder schon davor begangene Handlung richtet, sondern nur ob die Vollzugsbehörde diesen mangels Kenntnis nicht in ihre Missbrauchsprognose einfließen habe lassen können.