Für das Terror-Bekämpfungs-Gesetz (TeBG) liegt mittlerweile die Regierungsvorlage1 vor. Die Abweichungen vom ME2 sind nur bei der gerichtlichen Aufsicht erheblich, sonst eher minimal, die Strafbestimmung des § 247b hinsichtlich religiös motivierter extremistischer Verbindungen blieb unverändert.3 Der Ministerialentwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 20214 ergänzt nun diese Terrorbekämpfung mit einer Ausdehnung des § 23 StGB über die gefährlichen Rückfallstäter hinaus auf „gefährliche terroristische Straftäter“. Gemeinsam mit dem Umbau des polizeilichen Staatsschutzes5 ist nun die Reaktion der Bundesregierung auf den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt vom November 2020 vollständig und kann somit in den „Wettbewerb der besten Ideen“6 treten. Wesentlich wichtiger als die Öffnung des § 23 StGB für Terroristen sind die Änderungen im Recht der Maßnahmen für geistig abnorme Rechtsbrecher: Diese betreffen nicht nur die Grundlagen in § 21 StGB, sondern auch die prozessualen und zum Teil die vollzugsrechtlichen Bestimmungen. In diesem Bereich geht es tatsächlich um eine Reform und nicht um populistischen Wählerfang.