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Terrorbekämpfung und Maßnahmenvollzugsreform 2021

Aktuelle Gesetzesvorhabenao. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJSt 2021, 349 Heft 4 v. 9.8.2021

Für das Terror-Bekämpfungs-Gesetz (TeBG) liegt mittlerweile die Regierungsvorlage11RV 849 BlgNR 27. GP . vor. Die Abweichungen vom ME2283/ME 27. GP . sind nur bei der gerichtlichen Aufsicht erheblich, sonst eher minimal, die Strafbestimmung des § 247b hinsichtlich religiös motivierter extremistischer Verbindungen blieb unverändert.33Siehe dazu Tipold, Das Terror-Bekämpfungs-Gesetz – der Ministerialentwurf, JSt 2021, 105 ff. Der Ministerialentwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 202144128/ME 27. GP . Die Begutachtungsfrist lief bis 6.7.2021. Zur Zeit der Abgabe der Fahnen des Beitrages waren erst 11 Stellungnahmen abgegeben worden. ergänzt nun diese Terrorbekämpfung mit einer Ausdehnung des § 23 StGB über die gefährlichen Rückfallstäter hinaus auf „gefährliche terroristische Straftäter“. Gemeinsam mit dem Umbau des polizeilichen Staatsschutzes55Vgl den ME 104/ME 27. GP . ist nun die Reaktion der Bundesregierung auf den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt vom November 2020 vollständig und kann somit in den „Wettbewerb der besten Ideen“66Vgl https://www.diepresse.com/5980708/krainer-zu-kurz-wieso-haben-sie-so-einen-schlampigen-umgang-mit-der-wahrheit (15.6.2021). treten. Wesentlich wichtiger als die Öffnung des § 23 StGB für Terroristen sind die Änderungen im Recht der Maßnahmen für geistig abnorme Rechtsbrecher: Diese betreffen nicht nur die Grundlagen in § 21 StGB, sondern auch die prozessualen und zum Teil die vollzugsrechtlichen Bestimmungen. In diesem Bereich geht es tatsächlich um eine Reform und nicht um populistischen Wählerfang.

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